95 % unserer Flotte erfüllt die EURO-VI oder V Abgasnorm.
Die Fahrzeuge werden permanent über ein GPS überwacht. Wir sind in der Lage die Ortung des Fahrzeugs, die Fahrtrichtung, Geschwindigkeit, und eine Reihe von anderen Parametern zu kontrollieren.
Die Fahrer sind regelmäßig nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch geschult. Wir bieten auch den Transport gefährlicher Güter ADR (außer Klasse 1 und 7) an.
Im Jahr 1956 wurde in Genf unter dem Namen Convention Marchandise Routière ( Abkürzung CMR ) eine Transportvereinbarung im internationalem Strassenverkehr unterzeichnet.
Dieses Abkommen wurde von folgenden europäischen, aber auch von einigen nicht-europäische Länder unterzeichnet, bzw. ratifiziert. Dies sind:
Albanien, Armenien, Österreich, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Malta, Mongolei, Marokko, Montenegro, Italien, Rumänien, Russland, Polen, Serbien, Slowakei, Norwegen, Spanien, Schweden, Schweiz, Mazedonien, Tunesien, Ukraine, Libanon, Iran und dem Vereinigten Königreich.
Das CMR Abkommen gilt für jeden „Vetrag mit einer Beförderung gegen Bezahlung“.
Ausdrücklick gilt dieses CMR Abkommen auch für Sendungen wenn der Ort der Übernahme und Zielort der Sendung die im Vertrag genannt sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer dieser Staaten das Abkommen ratifiziert hat.
Das CMR-Abkommen verpflichtet die Vertragsstaaten, keine spezielle bilateralen oder multilateralen Abkommen abschliessen, die Ausnahmen von diesem Übereinkommen enthalten.
Das CMR-Abkommen befasst sich nicht mit allen Fragen des Vertragsrechts aus der Beziehung zwischen dem Absender und dem Beförderer auf der Grundlage des abgeschlossenem Beförderungsvertrages. Sollten bestimmte Vorkommnisse nicht durch das CMR-Abkommen abgedeckt sein, gelten die einschlägigen Vorschriften der nationalen Rechtsordnung.
- die Dokumente für den Strassengüterverkehr (CMR – Frachtbrief),
- die Haftung des Spediteurs für entstandene Schaden von Transportgutes,
- die Ansprüche, bzw. Beschwerden aus dem Beförderungsvertrag,
- die Verjärung der Ansprüche,
- die Zuständigkeit der Gerichte bei der Lösung von Streitigkeiten,
- die Durchführung des Transports von mehreren Spediteuren nacheinander (sgn. nachstehende Träger).
Bei der Beförderung von Gütern gibt es Risiken und Gefahren die das Transportgut beschädigen können. Zu den häufigsten Ursachen für Schäden beim Transport gehören Elementarschaden, Verkehrsunfälle, Diebstahl, Raubüberfälle oder Schäden, die durch Manipulation des Transportgutes beim Be- und Entladen entstehen können.
Deshalb kann eine mögliche Gefährdung auf dem Weg nicht nur das Transportgut und damit den Eigentümer der Ware, sondern auch den Fahrer und den Inhaber der Spedition treffen.
Natürlich bemühen wir uns alle diese Risiken soweit möglich zu reduzieren.
Um einen finanziellen Schaden der Beteiligten zu verhindern bieten eine Reihe von Versicherungsgesellschaften Transportversicherungen an.
Allen Eigentümern der transportierten Güter emfehlen wir den Abschluss einer Transportversicherung. Unabhängig von dieser Tatsache sind wir als Unternehmen ordnungsgemäß versichert.
Es muss nicht aus dem Institute der Haftung des Transportunternehmens bedeuten, dass im Falle einer Beschädigung der Ware Sie angemessen entschädigt werden. Für internationale Sendungen beschränkt sich darüber hinaus der Ausmaß der Schäden nach der einschlägigen internationalen Übereinkünfte gemäß dem Gewicht der verlorener oder zerstörter Ware. Pauschalierter Schadensersatz kann möglicherweise wesentlich niedriger sein als die tatsächliche Höhe des Schadensersatzes.
Für Fragen zur Transport,- oder Warenversicherung stehen unsere Spezialisten gerne für ein Gespräch zur Verfügung.